Gesetze / Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontingents 1989 für gefrorenes Rindfleisch
GZKtgRindFlV 1989§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GZKtgRindFlV%201989/2#abs-1 (1) Die in § 1 Abs. 1 genannte Zollkontingentsmenge wird abzüglich der in Absatz 4 aufgeführten Menge wie folgt verteilt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GZKtgRindFlV%201989/2#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 zu berücksichtigenden Referenzmengen beziehen sich auf frisches, gekühltes und gefrorenes Rindfleisch der Positionen 0201 und 0202 der Kombinierten Nomenklatur. Einfuhren aus und Ausfuhren in Drittländer sowie innergemeinschaftliche Ein- und Ausfuhren werden als Referenzmengen nur in der nachgewiesenen Höhe berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GZKtgRindFlV%201989/2#abs-3 (3) Die Verteilung nach den Absätzen 1 und 2 wird im Verhältnis des nachgewiesenen Umfangs der Referenzmengen durchgeführt; eine Zuteilung erfolgt nur ab einer Mindestmenge von 0,5 t.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GZKtgRindFlV%201989/2#abs-4 (4) 50 t werden in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs ihrer Anträge an solche Antragsteller verteilt, die ab 1. Oktober 1988 erstmals eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten im Fleischhandel aufgenommen haben; die Zuteilungsmenge beträgt 0,5 t. Die bis 30. September 1989 nicht verteilte Menge wird in die Gemeinschaftsreserve zurückgegeben.